Satzung
Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie (DPGG) e.V.
§1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie (DPGG) e.V.".
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft vertritt die fachpolitischen und die daran gebundenen berufspolitischen Interessen der psychologischen Gesprächspsychotherapeutinnen und Gesprächspsychotherapeuten.
Die Gesellschaft fördert die Gesprächspsychotherapie und die ihr zugrundeliegende, auf Carl R. Rogers zurückgehende Klientenzentrierte Theorie in
- Forschung
- Lehre (Aus- , Weiter- und Fortbildung) und
- Anwendung (Prävention, Behandlung, insbesondere heilkundliche Psychotherapie und Rehabilitation).
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft und Beitrag
(1) Mitglied kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Diplompsychologin/jeder Diplompsychologe sein, die/der
1. eine abgeschlossene Aus- bzw. Weiterbildung in Gesprächspsychotherapie nachweist und eine staatliche
Erlaubnis zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie hat
oder
2. eine abgeschlossene Aus- bzw. Weiterbildung in Gesprächspsychotherapie nachweist und eine Approbation als psychologische Psychotherapeutin/psychologischer Psychotherapeut anstrebt oder erreicht hat
oder
3. in Forschung und Lehre im Rahmen des klientenzentrierten Konzepts, insbesondere klientenzentrierter Psychotherapie, ausgewiesen ist.
oder
4. eine Ausbildung in Gesprächspsychotherapie an einer staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung begonnen hat.
(3) Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede Diplompsychologin/jeder Diplompsychologe werden, die/der eine Weiterbildung in Gesprächspsychotherapie an einer von der DPGG anerkannten Weiterbildungseinrichtung begonnen hat.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
Das Nähere zu (1), (2) und (3) regelt die Mitgliedsordnung.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Aufnahmeausschuß. Das Präsidium kann diese Entscheidung mit 4 von 5 Stimmen zurückweisen.
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Anfang des Kalenderjahres fällig und spätestens zum 30.3. zahlbar. Über die Höhe entscheidet auf Vorschlag des Präsidium die Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitglieder zahlen 50% des Beitrages für ordentliche, voll zahlende Mitglieder.
Diplompsychologinnen/Diplompsychologen, wie unter §3 (2) Punkt 4. aufgeführt, zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, Austritt oder Tod.
a) Der Austritt ist nur möglich zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung drei Monate vor Ablauf des Jahres. Den Ausschluß kann das Präsidium beschließen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen Ziele und Interessen der Gesellschaft oder anerkannte berufsethische Verpflichtungen verstoßen hat. Ein Ausschlußgrund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist. Vor dem Ausschluß hat das betreffende Mitglied das Recht auf Anhörung. Gegen den Ausschluß ist schriftlicher Widerspruch innerhalb von vier Wochen möglich. In diesem Fall hat die nächste Mitgliederversammlung darüber endgültig zu entscheiden. Danach wird der Ausschluß sofort wirksam.
§4 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
- Mitgliederversammlung
- Präsidium
- Landesgruppen
- Leitungskonferenz
- Ausschuß Universitäten
- Ausschuß Forschung
- Ausschuß Ausbildungswesen
- Ausschuß Mitgliederaufnahme
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen.
(2) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(3) Über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von der protokollführenden Person und vom Präsidenten/von der Präsidentin zu unterschreiben ist.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind v.a.:
- Wahl des Präsidiums
- Beschluß über die Mitglieds- und Beitragsordnung
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
- Entlastung des Präsidiums
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über Auflösung der Gesellschaft und Verwendung des Gesellschaftsvermögens.
§6 Präsidium
(1) Das Präsidiums des Vereins setzt sich zusammen aus der Präsidentin/dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen/-präsidenten und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern. Es wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Es bleibt so lange im Amt, bis ein neues Präsidium ordnungsgemäß gewählt ist.
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kooptieren. Dieses wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
(3) Das Präsidium faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse werden protokolliert. Es beschließt über die Verteilung der Aufgaben sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind nur die Präsidentin/der Präsident zusammen mit einem weiteren Präsidiumsmitglied.
(4) Das Präsidium führt die Vereinsgeschäfte. Es kann eine Geschäftsstelle mit entsprechender personeller Besetzung einrichten.
(5) Das Präsidium kann für definierte Aufgaben Präsidiumsbeauftragte ernennen, die es bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützen.
§7 Landesgruppen
(1) Zur Erfüllung der verbandlichen Aufgaben auf Landesebene sowie zur Koordinierung regionaler Aktivitäten seiner Mitglieder organisiert sich der Verein in Landesgruppen.
Alle Mitglieder eines Bundeslandes bilden die Landesgruppe dieses Bundeslandes. Die Zugehörigkeit zur Landesgruppe sollte sich in der Regel nach dem Sitz des Arbeitsplatzes richten.
(2) Es gibt Versammlungen auf Landesebene. Auf diesen Landesversammlungen werden die Sprecher/-innen der Landesgruppe und ihre Stellvertreter/-innen gewählt, die vom Präsidium bestätigt werden. Die Sprecher/-innen berufen die Landesversammlungen ein und setzen die Aktivitäten des Vereins in Absprache mit dem Präsidium auf Landesebene um. Außerdem beraten und vertreten die Sprecher/-innen die Mitglieder der Landesgruppe in ihren fachlichen Anliegen.
§8 Leitungskonferenz
Zur Koordinierung seiner bundes- und landespolitischen Aktivitäten und zur Beratung und zur Entscheidungsfindung in wichtigen politischen Fragen beruft das Präsidium mindestens zweimal im Jahr eine Leitungskonferenz ein.
An der Leitungskonferenz nehmen neben dem Präsidium die Sprecher der Landesgruppen bzw. ihre Stellvertreter/-innen, die Sprecher/-innen der ständigen Ausschüsse bzw. ihre Stellvertreter/-innen sowie die Präsidiumsbeauftragten teil.
§9 Ausschüsse
(1) Zur Behandlung besonderer fachlicher und organisatorischer Fragen kann das Präsidium Ausschüsse unter Bestimmung von Tätigkeitsdauer, Aufgabe, Zweck und Budget einrichten, in die neben Mitgliedern auch sachkundige Nichtmitglieder berufen werden können.
Es wird unterschieden zwischen befristeten Ausschüssen und ständigen Ausschüssen.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einsetzung eines befristeten Ausschusses für eine bestimmte Aufgabe verlangen.
(2) Ständige Ausschüsse sind:
1. Ausschuß Universitäten
Der Ausschuß Universitäten besteht aus 3-5 hauptamtlichen Universitätsmitgliedern, die auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Gesprächspsychotherapie in Forschung und Lehre einschlägig ausgewiesen sind. Sie werden vom Präsidium für jeweils 3 Jahre berufen; eine Wiederberufung ist möglich.
Der Ausschuß Universitäten hat den Auftrag, das Präsidium auf Anfrage in hochschulpolitischen Fragen zu unterstützen. Außerdem ist es Aufgabe des Ausschusses, einen regelmäßigen wissenschaftlichen Austausch der Mitglieder der Gesellschaft zu gewährleisten. Zu diesem Zweck veranstaltet der Ausschuß im Abstand von 1-2 Jahren in Absprache mit dem Präsidium regelmäßig eine Fachtagung zu aktuellen Themen aus dem Gebiet der wissenchaftlichen Gesprächspsychotherpie und Nachbardisziplinen.
2. Ausschuß Forschung
Der Ausschuß Forschung besteht aus 3-5 in der Forschung ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Sie werden vom Präsidium für jeweils 3 Jahre berufen; eine Wiederberufung ist möglich.
Der Ausschuß Forschung hat den Auftrag, das Präsidium auf Anfrage in Fragen der Forschungs- und Fachpolitik zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören weiterhin die direkte (z.B. durch Gewährung finanzieller Unterstützung) und indirekte (z.B. durch Vergabe von Forschungspreisen) Förderung von Forschung im Rahmen des klientenzentrierten Konzepts.
3. Ausschuß Ausbildungwesen
Der Ausschuß Ausbildungswesen besteht aus 3-5 Mitgliedern, die im Ausbildungsbereich ausgewiesen sind. Die Mitglieder werden vom Präsidium für jeweils 3 Jahre berufen; eine Wiederberufung ist möglich.
Der Ausschuß Ausbildungswesen hat die Aufgabe, das Präsidium auf in Fragen der Ausbildungsordnung und der Berufspolitik zu unterstützen. Der Ausschuß Ausbildungswesen erstellt Ausbildungsstandards und Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Gesprächspsychotherapie. Er begutachtet Aufnahmeanträge von Ausbildungseinrichtungen und gibt eine Empfehlung bezüglich einer Anerkennung an das Präsidium ab. Das Präsidium kann diese Empfehlung mit 4 von 5 Stimmen zurückweisen.
4. Ausschuß Mitgliederaufnahme
Der Ausschuß Mitgliederaufnahme besteht aus 3-5 Mitgliedern, die vom Präsidium für jeweils 3 Jahre berufen werden. Eine Wiederberufung ist möglich.
Der Ausschuß Mitgliederaufnahme hat die Aufgabe, Anträge auf Aufnahme in die Gesellschaft zu prüfen und ihre Entscheidung dem Präsidium vorzulegen. Das Präsidium kann diese Entscheidung mit 4 von 5 Stimmen aufheben.
Die Ausschüsse (1) - (4) geben sich Geschäftsordnungen, die ihre Arbeit regeln.
§ 10 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Art und Weise der Liquidation beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über die Verwendung des nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Gesellschaft ist aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg auszutragen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.