BPtK-Expertenkommission empfiehlt:
Gesprächspsychotherapie zulassen
Im
November 2006 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), die
Gesprächspsychotherapie (GPT) nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenkassen aufzunehmen. Nach Auffassung des G-BA seien Wirksamkeit und
Nutzen der GPT für die Behandlung der wichtigsten psychischen Erkrankungen –
mit Ausnahme der Depression – „wissenschaftlich nicht belegt“. Dieser Beschluss
wurde im Januar 2007 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet und
trat nicht in Kraft. Das BMG bemängelte, dass der G-BA seinen HTA-Bericht der BPtK nicht zur
Verfügung gestellt hatte. Die BPtK hätte „nur in
Kenntnis dieser Information“ die Möglichkeit gehabt, sich mit der
G-BA-Argumentation fachlich auseinanderzusetzen.
Kritik
am Beschluss des G-BA
Ein
Hauptkritikpunkt der BPtK war, dass der G-BA von
einem unzulässig engen Begriff der „klassischen Gesprächspsychotherapie“
ausgegangen war. Weiterentwicklungen der GPT, die Grundlage einer Anerkennung
der GPT durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP) waren, fanden
beim Beschluss des G-BA keine Berücksichtigung. Nach Ansicht der BPtK führte dies nicht nur zu formalen, sondern auch
inhaltlichen Problemen, da hierdurch vermutlich mehrere geeignete Studien zur
GPT nicht berücksichtigt wurden.
Expertenkommission
berufen
Um
den Gegenstandsbereich „Gesprächspsychotherapie“ erneut zu definieren, rief die
BPtK eine Expertenkommission ein, der folgende
Mitglieder angehörten: Prof. Dr. Bernhard Strauß, Prof. Dr. Martin Hautzinger, Prof. Dr. Harald F. Freyberger, Prof. Dr.
Jochen Eckert und Prof. Dr. Rainer Richter. Unter Rückgriff auf vorliegende
Unterlagen und in Rückkoppelung mit Vertretern der betroffenen
Fachgesellschaften wurde von der BPtK ein erster
Definitionsentwurf erstellt, der im Anschluss von der Expertenkommission
diskutiert und überarbeitet wurde. In einem zweiten Schritt wurden alle dem HTA-Bericht des G-BA zugrunde liegenden Studien anhand des
Kriterienkatalogs des WBP neu bewertet und hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur
Frage des Nutzens der GPT durch die Expertenkommission geprüft. Die
entscheidenden Abweichungen bestehen hinsichtlich der Fassung des
Gegenstandsbereichs „Gesprächspsychotherapie“ und der fachlichen Bewertung
einiger psychotherapeutischer Interventionen als „Gesprächspsychotherapie“.
Definition
Die
BPtK-Expertenkommission legte bei ihrer Stellungnahme
eine Definition der Gesprächspsychotherapie einschließlich ihrer
Weiterentwicklungen zugrunde, die von den drei maßgeblichen Fachgesellschaften
vertreten wird und sich auch in den Lehrbüchern der Gesprächspsychotherapie
findet. Der G-BA beschränkte sich dagegen auf die mehr als 50 Jahre alte
Begriffsbestimmung der „klassischen Gesprächspsychotherapie“, die alle wesentlichen
neueren Entwicklungen nicht berücksichtigt. Hierdurch wurden zu den Studien,
die Grundlage des Beschlusses des G-BA waren, auch einige Studien in die engere
Prüfung eingeschlossen, die vom G-BA unberechtigterweise ausgeschlossen bzw.
gar nicht erst gesichtet worden waren.
Studien
Die
Expertenkommission prüfte insgesamt: • die 101 Publikationen, die von der
Themengruppe GPT des G-BA in der Langauswertung berücksichtigt worden waren, •
die Studien, die vom G-BA ausgeschlossen worden waren, • die Studien einer
zusätzlichen Literaturrecherche der Expertenkommission.
Bewertungsschema
Zur
Gesamtbewertung der Studienlage zu einem Anwendungsbereich der Psychotherapie
nach Psychotherapie-Richtlinien wählte die Expertenkommission ein vierstufiges
Bewertungsschema. Im Gegensatz zu dem vom G-BA angewandten dichotomen
Bewertungsschema (wirksam vs. nicht wirksam) ist das von der Expertenkommission
gewählte Schema differenzierter und somit in der Lage, die Wirksamkeit der GPT
detaillierter abzubilden.
Ergebnisse
Für
den Bereich der affektiven Störungen konnte der Nachweis der Wirksamkeit
erbracht werden. Substanzielle Hinweise auf den Nutzen der GPT liegen auch für
die Bereiche der Angst und Zwangsstörungen, den Bereich der Reaktionen auf
schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie für psychische Begleit-,
Folge- und/oder Residualsymptomatiken im Rahmen psychotischer Erkrankungen vor.
Weiterhin gibt es Hinweise auf den Nutzen im Bereich der
Persönlichkeitsstörungen, der Störungen durch psychotrope
Substanzen und der seelischen Krankheiten als Folge schwerer körperlicher
Erkrankungen.
Fazit
Die
GPT kann bei affektiven Störungen ihre Wirksamkeit nachweisen oder in anderen
Anwendungsbereichen substanzielle Hinweise für ihren Nutzen erbringen. Aufgrund
der klinischen Breite dieser Anwendungsbereiche zieht die Expertenkommission
insgesamt eine positive Schlussfolgerung und empfiehlt die Zulassung der GPT
als Leistung der GKV. Diese Bewertung aufgrund empirischer Evidenz steht im
Einklang mit einer jahrzehntelangen Bewährung in Forschung und Versorgung. Der
Vorstand der BPtK schließt sich diesem Votum an.
Quelle: BPtK-Newsletter, Nov. 2007, S. 3